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Anmietung Nordwall

Sitzung ISM/SEM am 22.08.23 Anmietung Nordwall

Stefan Weige
Fraktionsvorsitzender s.weige@stadt-menden.de 0151 – 401 431 86
Menden, 24.08.2023
Ansprechpartner:
Stefan Weige

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

zur Drucksache „D-10/23/236 – Abschluß eines Mietvertrages zur Anmietung von kommunalgenutzten Flächen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Dieler Gebäude/Nordwall-Areal“ fehlt die Anlage zu den finanziellen Auswirkungen.

Die FDP-Fraktion beantragt deshalb eine Darstellung der Mietaufwände inkl. Nebenkosten für die avisierte Dauer des Mietverhältnisses von 20 Jahren.
Da eine ungewöhnliche Erheblichkeit der Kosten durch den Mietvertrag festgeschrieben wird und eine Dauer von 20 Jahren vereinbart werden soll, ist von vergleichsweise sehr ho- hen Aufwänden auszugehen, die den städtischen Haushalt, der über Steuereinnahmen finanziert wird, über viele Jahre begleiten werden.

Die FDP-Fraktion beantragt weiterhin eine Darstellung der Gegenfinanzierung der entstehenden hohen Aufwände.
Die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) legt im § 13 – Investitionen wie folgt fest:

(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 34 Absatz 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

Aufgrund der erheblichen Höhe des durch den Mietvertrag verursachten Aufwandes ist dieser aus Sicht der FDP-Fraktion durchaus einer Investition vergleichbar und sollte auch ebenso behandelt werden.
Die FDP-Fraktion beantragt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß KomHVO § 13 Abs. 1.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Weige

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